Dienstleistungen
Artenschutzrechtliche Gutachten
Artenschutzrechtliche Belange spielen in vielen Planungsverfahren eine zentrale Rolle. Wir erstellen fachlich fundierte Gutachten und Prüfungen, die eine rechtssichere Bewertung ermöglichen und frühzeitig Klarheit für den weiteren Projektverlauf schaffen.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterliegt eine Vielzahl von Tier‑ und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensstätten einem gesetzlichen Schutz.
Darüber hinaus sind gesetzlich geschützte Biotope und Lebensräume, die Arten des Anhangs IV der europäischen Flora‑Fauna‑Habitat‑Richtlinie (FFH‑RL) sowie alle heimischen europäischen Vogelarten besonders zu berücksichtigen.
Wann ist eine Artenschutzprüfung erforderlich?
Wenn im Rahmen eines geplanten Vorhabens Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG – etwa die Tötung, Schädigung oder erhebliche Störung von Tieren, die Zerstörung von Fortpflanzungs‑ und Ruhestätten oder die Schädigung geschützter Pflanzen – nicht ausgeschlossen werden können, ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen.
Eine frühzeitige fachliche Einschätzung hilft dabei, Risiken realistisch einzuordnen und geeignete Maßnahmen rechtzeitig zu berücksichtigen.
Ablauf der Artenschutzprüfung (ASP)
Das Prüfverfahren im Rahmen einer Artenschutzprüfung gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Stufen:
Stufe 1: Vorprüfung
- Ermittlung der planungsrelevanten Arten
- Prognose möglicher Betroffenheiten und Beeinträchtigungen
- Entscheidung, ob weitere Prüfschritte erforderlich sind
Stufe 2: Vertiefende Prüfung
- Detaillierte Prüfung, ob durch das Vorhaben Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden
- Ableitung von Vermeidungs‑, Minderungs‑ oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF‑Maßnahmen), sofern erforderlich
Stufe 3: Ausnahmeverfahren
- Ist ein Ausschluss der Verbotstatbestände nicht möglich, erfolgt die Prüfung, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind

Ergebnisse und Gutachtenformen
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung werden in entsprechenden Fachgutachten dokumentiert, zum Beispiel:
- Fachbeitrag Artenschutz (ASF)
- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sAP)
- Artenschutz Screening
Die jeweilige Gutachtenform richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens sowie dem erforderlichen Prüfrahmen.
Frühzeitig prüfen – Planungssicherheit gewinnen
Artenschutzrechtliche Fragestellungen lassen sich häufig besser lösen, wenn sie frühzeitig erkannt und in die Planung integriert werden.
Eine rechtzeitige Kartierung und fachliche Bewertung schafft Klarheit, reduziert spätere Nachforderungen und trägt zu verlässlichen Zeitabläufen bei.
Sie benötigen für Ihr Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung oder eine fachliche Ersteinschätzung?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung und begleiten Ihr Projekt fachlich fundiert und verlässlich.
FAQ Artenschutz
Häufige Fragen zum Artenschutz
Wann ist eine Artenschutzprüfung erforderlich?
Eine Artenschutzprüfung wird immer dann erforderlich, wenn bei einem Vorhaben nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass geschützte Arten oder ihre Lebensstätten beeinträchtigt werden.
Das betrifft unter anderem Projekte wie die Ausweisung neuer Bau‑ oder Gewerbegebiete, den Abriss oder die Umnutzung bestehender Gebäude, den Umbau oder die Erweiterung landwirtschaftlicher Stallanlagen sowie Infrastruktur‑ oder Freiflächenprojekte mit Eingriffen in Natur und Landschaft.
Bereits in frühen Planungsphasen kann eine Artenschutzprüfung notwendig sein, um mögliche Konflikte rechtzeitig zu erkennen und den weiteren Projektablauf verlässlich zu steuern.
In welcher Planungsphase sollte der Artenschutz berücksichtigt werden?
Artenschutzrechtliche Fragestellungen sollten möglichst frühzeitig betrachtet werden – idealerweise bereits in der Phase der Projektidee oder Vorplanung.
Gerade bei Baugebieten, größeren Umbauten oder Rückbauvorhaben kann eine frühe Kartierung entscheidend dafür sein, ob sich das Vorhaben ohne zeitliche Verzögerungen weiterentwickeln lässt.
Eine frühzeitige Einbindung schafft Planungssicherheit und reduziert das Risiko zusätzlicher Anforderungen in späteren Genehmigungsschritten.
Welche Arten werden im Rahmen einer Artenschutzprüfung betrachtet?
Untersucht werden insbesondere besonders und streng geschützte Tier‑ und Pflanzenarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Dazu zählen unter anderem die Arten des Anhangs IV der FFH‑Richtlinie sowie alle heimischen europäischen Vogelarten.
Welche Artengruppen im konkreten Fall relevant sind, hängt vom Standort, der geplanten Nutzung und dem Umfang des Eingriffs ab.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorprüfung und einer speziellen artenschutzfachlichen Prüfung?
Die Vorprüfung dient einer ersten Einschätzung, ob und welche geschützten Arten durch ein Vorhaben betroffen sein könnten. Sie hilft dabei zu klären, ob ein vertiefter Prüfbedarf besteht.
Ergibt sich daraus ein konkreter Konflikt, folgt eine spezielle artenschutzfachliche Prüfung. In dieser wird detailliert untersucht, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese zu vermeiden oder rechtssicher zu bewerten.
Was passiert, wenn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden können?
Können Beeinträchtigungen geschützter Arten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, werden zunächst geeignete Vermeidungs‑ oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‑Maßnahmen) geprüft und geplant.
Ist auch damit ein Ausschluss der Verbotstatbestände nicht möglich, kann im nächsten Schritt ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich werden.
